Název fondu:
Hochstift Bamberg, Zent- und Fraischgericht (Malefizamt)
Popis fondu:
Die Tätigkeit eines für 'peinliche Fälle' zuständigen Unterausschusses des Hofrats lässt sich bereits aus der Bamberger Halsgerichtsordnung von 1507 herauslesen. Dessen Entstehen könnte - eventuell parallel zu dem für die niedere Strafgerichtsbarkeit eingerichteten Hofgericht - in die letzten Jahrzehnte des 15. Jahrhunderts reichen (vgl. Staudenmaier, Gute Policey in Stadt und Hochstift Bamberg, S. 184 ff.). Die überlieferten Protokolle dieses später als 'Malefizamt' bezeichneten Ausschusses beginnen im Jahr 1583; zwei Bände enthalten allerdings Kompilationen älterer Fälle, die im Jahre 1540 beginnen. Das Malefizamt wurde nie zu einer unabhängigen Gerichtsstelle im Hochstift (d.h. es gab weder Richter noch eine eigene Prozessführung), sondern hatte stets administrativen Charakter. Es bestand aus einem festen Kern an Hofräten, die als Spezialisten für die Strafgerichtsbarkeit galten. Während der Zeit Hochzeit der Hexenverfolgungen bildete das Malefizamt einen gesonderten Ausschuss - die Malefizkommission - aus. Zu den Hauptaufgaben gehörten die Erstellung von Rechtsgutachten für die bei den Zentgerichten des Hochstifts anhängigen Fälle sowie im Vorfeld die ständige Rücksprache mit den Vögten und Zentrichtern über deren Vorgehensweise bei Untersuchungsverfahren vor Ort. Es war ferner federführend bei der Bearbeitung von Supplikationen der Untertanen in peinlichen Fällen wie aber auch solcher von in diesem Bereich zuständigen Amtsträgern. Zudem wurde das Malefizamt vom Hofrat bzw. der Regierung immer wieder eingebunden, wenn es um Streitigkeiten mit Territorialnachbarn 'in Kriminalsachen' ging. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts oblag dem Malefizamt auch die Oberaufsicht über Zuchthaus und Fronveste. Gemäß den für die letzten Jahrzehnte des 18. Jahrhunderts überlieferten Hof- und Staatskalendern des Hochstifts Bamberg führte das Malefizamt die offizielle Bezeichnung "hochfürstliches Zent- und Fraischgericht", was für die Bestandsbezeichnung ausschlaggebend wurde. Das Zent- und Fraischgericht hatte einen eigenen Hofrat als Präsidenten, dann sechs Räte, einen Sekretär und vier Bedienstete, die für die Führung und Aufsicht in Zuchthaus und Fronveste verantwortlich waren. Das Zent- und Fraischgericht führte eine eigene Registratur.